Der Förderkreis „pro bad könig e.V.“ ist ein freier und unabhängiger Förderkreis für ein lebendiges Bad König, der nicht direkt der Förderung eines Vereines oder eines Projektes verpflichtet ist, sondern der eine möglichst breite Palette an Möglichkeiten der Unterstützung bieten will. Gegründet wurde der Förderkreis am 29.04.2007.

Der Förderkreis richtet sich auch an alle, die gern etwas tun möchten, in den bestehenden Vereinen und Förderkreisen jedoch nicht die richtige Plattform für ihr Engagement sehen.Wir haben uns insbesondere die Förderung von Kindern und der Jugend zum Ziel gesetzt, aber auch der Tourismus und der Umweltschutz sind wichtige Betätigungsfelder für uns. Den leeren Kassen der Stadt und den damit verbundenen Sparzwängen, die häufig im sozialen Bereich am deutlichsten spürbar werden, ernsthaft entgegen zu wirken bleibt nur die Eigeninitiative in Form bürgerlichen Engagements. Unsere Ideen zielen auch auf die Zusammenarbeit mit anderen ab. Wir stellen uns eine Zusammenarbeit besonders da vor, wo diese im Interesse von Bad König wünschenswert, wenn nicht sogar zwingend erforderlich wäre. Dies betrifft in erster Linie den Erhalt und Ausbau der sogenannten weichen Standortfaktoren –die für die Entwicklung Bad König’s noch von großer Bedeutung sein werden-, wie die Angebote für Kinder und Jugendliche, die Schulen, die Förderung des Tourismus, z.B. durch eine Aufwertung des Kurparks, der durchaus mehr bieten könnte, und auch den Umweltschutz. Es muss ja nicht immer viel Geld kosten, manchmal ist die richtige Idee zum richtigen Zeitpunkt viel wichtiger. Deshalb möchten wir alle, die Ideen haben, einladen bei uns mitzumachen. Als nächstes ist ein Benefizkonzert, ein Konzert für Kinder und der Bau eines Wasserspielplatzes im nächsten Jahr in der Planung.Wenn Sie Fragen haben oder mitmachen möchten, wenden Sie sich bitte an Michael Bachert, Kimbacher Str. 50 in 64732 Bad König. Tel. 06063/9519588 ode unter probadkoenig@t-online.de

Die Satzung des Förderkreises:

§ 1 Name und Sitz

1. Der Förderkreis führt den Namen „pro bad könig“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„pro bad könig e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 64732 Bad König.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Förderkreises ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Heimatgedankens, des traditionellen Brauchtums, des Wohlfahrtswesens, der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, des Sports und des Umweltschutzes durch das Beschaffen von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

2. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
a) Sammeln von Spendengeldern
b) Durchführung von Veranstaltungen

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Förderkreises kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
3. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Förderkreis, Ausschluss
oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder eMail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Bei groben Verletzungen der Förderkreisspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Anwesenden Personen, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

3. Satzungsänderungen, eine Änderung des Förderkreiszwecks sowie eine Auflösung des Förderkreises bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Förderkreishaushaltes.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Förderkreiszwecks und Auflösung des Förderkreises
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts

6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes statt.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Förderkreises es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Förderkreises sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Förderkreises im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden und dem/r 2. Vorsitzenden.

2. Der Förderkreis wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 300 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

1. Zum Vorstand gehören weiter ein/e Schriftführer/in und ein/e Rechner/in.
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, z.B. Beisitzer, gewählt werden.

2. Der Vorstand ist für alle Förderkreisangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 300.

3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/r 2. Vorsitzenden.

4. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

7. Der Vorstand lädt auf dem ortsüblichen Weg zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

8. Der Vorstand lädt auf dem ortsüblichen Weg auch zu den Vorstandssitzungen ein. Dabei soll eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen eingehalten werden. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mitzuteilen.

9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Deren Aufgabe ist die Rechnungsprüfung.

§ 13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Förderkreises an die Stadt Bad König als Körperschaft des öffentlichen Rechts die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bad König, den 29.04.2009